Vor dem Zürcher Obergericht muss sich heute Dienstag ein 63-jähriger Mann wegen vorsätzlicher Tötung verantworten. Er ist angeklagt, seine alkoholkranke Freundin getötet zu haben.
Am Bezirksgericht Horgen hatte der Schweizer im Sommer 2019 erfolglos einen vollumfänglichen Freispruch gefordert. Er habe nichts mit denn Verletzungen und dem Tod der Frau zu tun, erklärte er damals. Das Gericht hatte allerdings keine Zweifel daran, dass der Mann Ende Oktober 2017 in Adliswil seine wenige Jahre ältere Freundin schwer misshandelte und tötete.
Es verurteilte den Mann zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Damit folgte es inhaltlich zwar der Staatsanwaltschaft, blieb aber mit dem Strafmass fünf Jahre unter der Forderung der Anklage.
Knochenbrüche und gebrochener Kehlkopf
Das Paar hatte am Abend des 30. Oktober in einem Lokal getrunken. Wie so oft war die schwer alkoholkranke Frau völlig betrunken, als sie sich auf den Heimweg machte. Einige Zeit später ging auch der ebenfalls alkoholisierte Mann heim.
Laut Anklageschrift fand der Mann die Frau schlafend und in ihrem Kot liegend auf dem Wohnzimmerboden vor. Dann habe er sie brutal geschlagen und erwürgt oder stranguliert – etwa mit einem Schal oder dergleichen. Die Gerichtsmediziner stellten unter anderem Knochenbrüche, Risse, Quetschungen und einen gebrochenen Kehlkopf fest.
Er legte sie in die Badewanne und ins Bett
Wie der Beschuldigte vor dem Bezirksgericht aussagte, trug er die kleine und untergewichtige Frau in die Badewanne. Dort habe er sie liegengelassen und sei schlafen gegangen. Am nächsten Morgen sei sie immer noch in der Wanne gelegen. Dann habe er sie ins Bett gelegt. Erst am Morgen darauf rief der Mann die Polizei an und meldete mit ruhiger Stimme, dass seine Freundin tot im Bett liege.
Das Bezirksgericht nahm nicht an, dass der Beschuldigte die Tat geplant und gewollt habe. Er habe aber den Tod seiner Freundin bewusst in Kauf genommen, als er ihr den Hals zugedrückt habe. Zu Gunsten des Beschuldigten nahm das Gericht eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit an.
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