Mit seinem Fliegenpilz-Pulver hat sich ein 42-jähriger Gärtner aus dem Toggenburg einen aufwändigen Gerichtsprozess eingehandelt. Das Zürcher Obergericht hat ihn nun aber freigesprochen, denn verboten ist der Verkauf von Fliegenpilzen nur dann, wenn sie als Nahrungsmittel gelten.
Fliegenpilze haben bekanntlich eine halluzinogene Wirkung. Doch weder der Pilz selber noch seine Wirkstoffe Miscarin, Ibotensäure und Muscimol fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. Fliegenpilze zu essen, ist somit nicht verboten.
Allerdings dürfen sie nicht als Lebensmittel verkauft werden, weil sie nicht in der Speisepilzverordnung aufgelistet sind. Dies wusste auch der Toggenburger, der 2016 am Zürcher Rosenhofmarkt sieben Fläschchen mit einem rötlich-braunen Pulver anbot.
Warnhinweis auf den Fläschchen
Dabei handelte es sich um gemahlene Fliegenpilze, die er gemäss eigenen Aussagen explizit zum Räuchern verkaufte – und nicht zum Essen. Er habe deshalb auch einen Warnhinweis auf die Fläschchen gedruckt, dass es sich dabei nicht um ein Nahrungsmittel handle. Den Käufern gebe er zudem immer noch einen entsprechenden mündlichen Hinweis mit auf den Weg.
Der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Zürich, reichte dies nicht. Der Mann habe in Kauf genommen, dass jemand das Pulver verzehre. Es verurteilte ihn im März 2018 wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu einer Busse von 400 Franken.
Der Kakteengärtner, dessen Sortiment leicht ins Psychedelische abdriftet, wollte die Busse jedoch nicht akzeptieren und zog den Fall weiter ans Obergericht. Dieses gab ihm nun recht, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht.
Fliegenpilz essen ist legal
Es fehle am Vorsatz, den Fliegenpilz als Lebensmittel anzubieten, schreibt das Obergericht. Er habe ja extra Warnhinweise aufgedruckt. Der Beschuldigte müsse deshalb von der Übertretung des Lebensmittelgesetzes freigesprochen werden.
Ob die Kunden das Pulver dann doch noch essen, ist für dieses Urteil nicht ausschlaggebend – denn dies ist ja nicht verboten. Seine Pulver-Fläschchen, die von der Polizei sichergestellt wurden, kann der Gärtner wieder abholen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Zurück zur Startseite