Widderkaninchen mit zu langen Ohren, Kanarienvögel mit deformierten Beinen, Warzentauben: Sie und andere überzüchtete Tiere dürfen in der Schweiz nicht an Ausstellungen teilnehmen. Überzüchtungen sind verboten. Das Veterinäramt präzisierte die Vorschriften.
om, sda
16.09.2021, 10:34
SDA
Tierzüchter müssen die Würde der Tiere achten, wie das Bundesamt für Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Donnerstag zu seinen Präzisierungen für Ausstellungen von Heimtieren mitteilte. Zuchtziele dürfen keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit der Tiere und ihr natürliches Verhalten haben.
Das BLV präzisierte die tierspezifischen Fachinformationen, welche Rassen oder Zuchtformen nicht ausgestellt werden dürfen. Dazu gehören etwa Kanarienvögel mit durchgedrückten Fersengelenken, welche ihnen die natürliche Körperhaltung unmöglich machen. Ausstellungsverbot haben englische Widderkaninchen mit Ohren, die sie in der Fortbewegung behindern.
Warzentauben mit Wucherungen am Kopf, die ihnen das Atmen erschweren und Katzen mit verkürzten Vorderbeinen sind bei Ausstellungen ebenso tabu wie Meerschweinchen mit fehlenden oder verkümmerten Tasthaaren.
In den Fachinformationen präzisiert das BLV auch, wie Kaninchen, Meerschweinchen, Geflügel, Tauben, Ziervögel und Katzen an Ausstellungen zu halten sind. Die Vorgaben umfassen das Platzangebot und die Einrichtungen der Gehege.
So müssen sich die Tiere hinter eine Abdeckung oder in einen Unterschlupf zurückziehen können. Erlaubt ist bei den meisten Tieren die Einzelhaltung an Ausstellungen, auch wenn sie natürlicherweise in Gruppen leben. Sind mehrere Tiere in einem engen Gehege, besteht Verletzungsgefahr.
Das Tierschutzgesetz fordert von Haltern und Züchtern, die Bedürfnisse ihrer Schützlinge so weit wie möglich zu beachten. Ausstellungen und Börsen sind besonders geregelt. Dort sind primär die Halterinnen und Halter für ihre Tiere verantwortlich. Die Organisatoren müssen ebenfalls dafür sorgen, dass sich die Ausstellenden um ihre Tiere kümmern.
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