Neue Massnahmen Ab heute droht Corona-Sündern eine Busse

tmxh/gbi/uri

1.2.2021

Eine kleine Gruppe von Demonstranten bei einer Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen wird am 2. Januar 2021 auf dem Bundesplatz in Bern von Polizisten beobachtet. (Symbolbild)
Eine kleine Gruppe von Demonstranten bei einer Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen wird am 2. Januar 2021 auf dem Bundesplatz in Bern von Polizisten beobachtet. (Symbolbild)
Bild: Keystone

Der Bund hat die Massnahmen in der Corona-Pandemie kürzlich angepasst, die erste Änderung tritt heute in Kraft: Wann und wo eine Ordnungsbusse droht – und was sich sonst noch alles ändert. 

Wofür kann man überhaupt gebüsst werden?

Eine Ordnungsbusse kann etwa erhalten, wer im öffentlichen Verkehr, an Bahnhöfen und Haltestellen oder in öffentlich zugänglichen Einrichtungen keine Schutzmaske trägt. Auch wer an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder eine private Veranstaltung mit mehr als fünf Teilnehmenden organisiert, riskiert eine Busse.

Werden Maskenverweigerer überall gebüsst?

In Fussgängerzonen und Ortszentren mit viel Publikumsverkehr sind Gesichtsmasken teils ebenfalls Pflicht. Allerdings verzichtet der Bundesrat hier – im Gegensatz zum ÖV – auf eine unmittelbare Bestrafung durch Ordnungsbussen.

Wie hoch sind die Bussen?

Je nach Delikt zwischen 50 und 200 Franken. Teurer kann es freilich noch werden, wenn man etwa gegen Isolations- und Quarantäregeln verstösst. Hier können gemäss Epidemiengesetz bis zu 5'000 Franken bei fahrlässigem Verhalten und bei Vorsatz sogar bis zu 10'000 Franken fällig werden.

Warum hat der Bundesrat die Ordnungsbussen eingeführt? 

Die unmittelbare und rasche Bestrafung mit einer Ordnungsbusse solle die Einhaltung der Coronavirus-Massnahmen in der Gesellschaft fördern und die Strafverfolgungsbehörden entlasten, hatte der Bundesrat seinen Entscheid begründet. Verzeigungen und Bussen nach Verstössen gegen Coronavirus-Schutzbestimmungen waren aber bereits bisher möglich gewesen. Allerdings waren diese aufwendig und standen häufig nicht im Verhältnis zu leichten Verstössen. 


Der Bund hat am 27. Januar noch weitere Massnahmen in der Corona-Pandemie angepasst. Antworten darauf, was sich sonst noch alles ändert.

Was galt bisher bei Massentests?

Der Bund hat Mitte Dezember das Testen von Personen ohne Symptome im Rahmen von Schutzkonzepten, etwa in Alters- und Pflegeheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz, zugelassen. Die Kosten dafür übernahm er aber nicht – doch das ändert sich nun: Neu zahlt der Bund solche Tests. Das soll den Anreiz erhöhen, wodurch mehr Fälle erkannt werden sollen.

Welche Bevölkerungsgruppen sollen sich neu testen lassen?

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt das vorbeugende, wiederholte Testen in Alters- und Pflegeheimen, in sozialmedizinischen Institutionen sowie bei Organisationen, die in den Bereichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe tätig sind.

Menschen warten vor dem Corona Testcenter vom Stadtspital Waid und Triemli auf derm Kasernenareal, aufgenommen am Samstag, 19. Dezember 2020 in Zuerich. (KEYSTONE/Ennio Leanza)
Menschen warten vor dem Corona Testcenter vom Stadtspital Waid und Triemli auf derm Kasernenareal, aufgenommen am Samstag, 19. Dezember 2020 in Zuerich. (KEYSTONE/Ennio Leanza)
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Warum wird die Teststrategie gerade auf diese Gruppen ausgeweitet?

Das erklärte Ziel ist es, besonders gefährdete Personen etwa in Alters- und Pflegeheimen zu schützen. Die erweiterte Teststrategie soll auch dazu beitragen, lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen. Von solchen Ausbrüchen können beispielsweise Schulen, Ausbildungsstätten oder weitere Institutionen betroffen sein.



Wer ist für die Umsetzung der Teststrategie zuständig?

Die Kantone, das BAG unterstützt sie aber bei Bedarf.

Unter welchen Voraussetzungen übernimmt der Bund die Kosten für die Tests?

Der Bund trägt die Kosten nur unter gewissen Voraussetzungen. So ist das Schutzkonzept in jedem Fall unverändert einzuhalten. Die Testung von Personen ohne Symptome kann eine Ergänzung dazu sein. Bei Testungen im Rahmen der Prävention und Eindämmung eines lokalen Infektionsausbruchs muss der Kanton dem BAG ein Konzept vorlegen und genehmigen lassen.



Ist die Teilnahme an vorbeugenden Tests freiwillig oder kann ein Test angeordnet werden?

Die Teilnahme an den Tests bleibt grundsätzlich freiwillig. Bei einem Infektionsausbruch kann der Kanton aber eine Durchführung anordnen.

Kann mein Arbeitgeber mich zum Test zwingen?

Auch hier gilt: Die Teilnahme an Testungen ist grundsätzlich freiwillig. Der Arbeitgeber kann Tests nur innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts fordern. Das zwingende Recht umfasst zum Beispiel den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und den Datenschutz.

Eine Verpflichtung ist nur dann möglich, wenn sie dem Schutz anderer Mitarbeitender oder Dritter (Kund*innen, Patient*innen) dienen oder die Arbeitsleistung sonst beeinträchtigt wäre.

In welchen Fällen werden Schulkinder getestet?

Bei einem Covid-Ausbruch kann der Kanton Tests anordnen. Um das Risiko für Infektionsausbrüche zu verringern, kann der Kanton zur Prävention und Früherkennung an Schulen – genau wie an anderen Orten mit einem erhöhten Übertragungsrisiko – wiederholte Testungen veranlassen.

Sind auch Kindergärten betroffen?

Ja, für Kindergärten gelten die gleichen Regeln wie bei den Schulen. Michael Gerber, stellvertretender Leiter der Abteilung Recht am Bundesamt für Gesundheit, stellte an der Medienkonferenz des Bundesrats klar, dass hier keine Alterslimite gegen unten vorgesehen sei. Wie genau solche Tests ausgestaltet würden, müssten indes die Kantone festlegen.

Welche Tests können zum Einsatz kommen?

Alle Tests auf das Coronavirus, die von den Labors validiert wurden und den Kriterien des BAG entsprechen. Bisher werden mehrheitlich PCR-Tests und Antigen-Schnelltests verwendet, bei denen die Probeentnahme durch einen Hals-Nasen-Abstrich erfolgt. PCR-Speicheltests, die im Labor analysiert werden, sind bisher noch in beschränktem Umfang verfügbar. Die Labors sind aber daran, die Kapazitäten sukzessive auszubauen.

Welche Rolle spielen die neuen Virusvarianten bei der Teststrategie?

Einige der neuen Virusvarianten (etwa B.1.1.7, erstmals in Grossbritannien nachgewiesen) sind besonders ansteckend. Die erweiterte Teststrategie soll dazu beitragen, allfällige Hotspots frühzeitig zu erkennen, einzudämmen und zu verhindern. Damit sollen besonders gefährdete Personen geschützt werden.

Soll ich mich testen lassen, wenn ich Symptome entwickle, obwohl ich bereits geimpft bin?

Ja. Bei geimpften Personen mit Covid-Symptomen empfiehlt das BAG einen PCR-Test. Dieser ist in diesem Fall ebenso wichtig wie bei nicht geimpften Menschen.



Was ist bei der Quarantäne-Regelung neu?

Ab 8. Februar kann die Quarantäne ab dem siebten Tag beendet werden, wenn den Behörden der Kantone dann ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt wird. Allerdings müssen die Betroffenen auch dann noch bis zum zehnten Tag Maske tragen und einen Abstand von eineinhalb Metern zu anderen halten. Die Kantone können zudem eine Aufhebung der Quarantäne zudem verweigern.  Den entsprechenden Test hat der oder die Betroffene selbst zu bezahlen.

Wer muss in Quarantäne?

Personen mit positivem Corona-Test müssen sich mindestens zehn Tage in Isolation begeben. Quarantänepflicht gilt ihre Kontaktpersonen und für Einreisende aus Risikostaaten. Über die Quarantäne entschiedet der kantonsärztliche Dienst. Angestellte in Quarantäne erhalten einen Erwerbsersatz, Genesene werden für drei Monate von einer Quarantänepflicht verschont.



Welche Regeln gelten nun bei der Einreise?

Ab dem 8. Februar müssen Einreisende aus Risikogebieten und alle Flugpassagiere einen negativen PCR-Test vorweisen. Reisende aus Risikogebieten haben sich bei den Kanttonen anzumelden und müssen sich in Quarantäne begeben.

Welche Tests sind für eine Einreise gültig?

Akzeptiert werden lediglich PCR-Tests, die maximal 72 Stunden vor der Einreise in die Schweiz gemacht wurden. Die Tests sind von den Reisenden selbst zu zahlen.

Werden bei Reisenden nun mehr Kontaktdaten erhoben?

Bisher werden nur die Kontaktdaten von Personen aus Risikostaaten oder -gebieten bei ihrer Einreise in die Schweiz erfasst. In Zukunft müssen auch Einreisende aus Staaten oder Gebieten ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko ihre Kontaktdaten angeben, falls sie per Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug einreisen.

Wie werden diese Daten erfasst?

Sämtliche Kontaktdaten werden neu mittels eines elektronischen Einreiseformulars erfasst. Dadurch können Ansteckungen laut BAG einfacher und schneller zurückverfolgt und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden.

Wie sieht es für Grenzgänger aus?

Für die meisten Grenzgänger bleibt alles beim Alten. Für sie gilt die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten nicht. Allerdings kann auf sie eine Testpflicht zukommen, falls sie aus Risikogebieten Kommen. Laut dem Bundesrat wolle man das allerdings vermeiden.

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