BundesverwaltungsgerichtTierschützerin scheitert mit Beschwerde gegen Wolfsabschuss
zs, sda
13.8.2024 - 12:08
Er hat nichts zu befürchten. Dieser Wolf lebt im Wildpark Bruderhau in Winterthur.
Keystone
Die Beschwerde einer Gegnerin von Wolfsabschüssen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gescheitert: Sie war laut den Richtern gar nicht zu einer Beschwerde berechtigt.
Keystone-SDA, zs, sda
13.08.2024, 12:08
13.08.2024, 12:34
SDA
Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen
Eine Tierschützerin ist mit einer Beschwerde gegen den Wolfsabschuss vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert.
Sie hat keine Berechtigung für eine derartige Beschwerde, urteilen die Richterinnen und Richter.
Eine Gegnerin von Wolfsabschüssen ist mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Sie verlangte die Aufhebung von Verfügungen des Bundes von 2023 zur Wolfsregulierung. Zudem beantragte sie die ihr nicht gewährte Einsicht in Fall-Akten zu jenen Wolfsabschüssen, bei denen Beschwerden hängig sind.
Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) genehmigte im November 2023 den Abschuss von Wölfen in den Kantonen Graubünden, Wallis, Waadt, Tessin und St. Gallen. Es stellte im Dezember 2023 eine zusätzliche Verfügung in dieser Sache aus. Eine Privatperson, die bereits zuvor in dieser Angelegenheit an die Gerichte gelangt war, legte gegen die Verfügungen des Bafu Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Tierschützerin hat keine Berechtigung zur Beschwerde
Darauf ist das Gericht nicht eingetreten, wie aus einem heute veröffentlichten Urteil hervorgeht. Grund dafür ist, dass die Abschuss-Gegnerin keine Berechtigung für eine Beschwerde im vorliegenden Fall hat. Sie müsste von den Verfügungen stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und ein schützenswertes Interesse haben, um den Rechtsweg beschreiten zu können. Dies liegt laut Bundesverwaltungsgericht nicht vor.
Die Beschwerdeführerin verlangte auch Zugang zu den Akten des Bundes bei jenen Fällen, in denen Beschwerden gegen die auf der Bafu-Genehmigung basierenden kantonalen Verfügungen hängig sind. Dafür fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Ist ein Verfahren hängig, kann auch auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes die Einsicht in amtliche Dokumente abgelehnt werden.
Urteil A-566/2024 vom 5. August 2024
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