Übersicht Was ab heute wieder möglich ist – und was nicht

Von Anna Kappeler

1.3.2021 - 11:10

Ein Buchhändlerin verkauft einer Kundin ein Buch an der Tür eines Buchladens, das online bestellt wurde. Ab heute dürfen die Läden wieder offen haben.
Ein Buchhändlerin verkauft einer Kundin ein Buch an der Tür eines Buchladens, das online bestellt wurde. Ab heute dürfen die Läden wieder offen haben.
Bild: KEYSTONE

Der Bundesrat skizziert die ersten Schritte für die Lockerung der Corona-Massnahmen. Doch es bleiben Fragen. Eine Orientierungshilfe.

Zwar sinken die Corona-Fallzahlen, doch die ansteckenderen Virus-Mutationen sorgen dafür, dass die Situation fragil bleibt. Gleichwohl will eine Mehrheit der Kantone insbesondere die Terrassen der Beizen lieber früher als später öffnen. 

Entscheide des Bundesrats

Dieser Text erschien das erste Mal am vergangenen Mittwoch, 24.2., gleich nach der Presseinformation des Bundesrats. Aus aktuellem Anlass publizieren wir ihn heute in einer aktualisierten Version erneut.

Der Bundesrat bleibt davon unbeeindruckt und hat letzten Mittwoch seine Öffnungsstrategie vorgelegt. Eine Übersicht darüber, was ab heute in der Schweiz gilt.

Der grösste Zankapfel zuerst: Kann ich wieder in die Beiz?

Nein. Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Offen bleiben dagegen Take-aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Hotelrestaurants für Hotelgäste.



Es wird Frühling. Was ist mit den Terrassen der Restaurants?

Auch diese bleiben weiterhin zu.

Moment, was ist mit den Terrassen in den Skigebieten?

Auch die Terrassen müssten weiterhin geschlossen bleiben, stellte Bundesrat Alain Berset letzte Woche an einer Pressekonferenz klar. Nach einem vertiablen Terrassen-Streit sind die letzten renitenten Kantone am Freitag geknickt und leisten jetzt dem Aufruf aus Bern Folge. (Lesen Sie hier mehr zum Streit.)



Kann ich gegen Ende Saison zum Après-Ski?

Nein. Après-Ski-Aktivitäten sind Stand heute nicht erlaubt.

Dann anders: Welche Lockerungen kommen ab heute?

Einkaufsläden und Märkte für Güter des nicht täglichen Bedarfs, Museen und Lesesäle von Bibliotheken sollen wieder öffnen können. Es gilt Maskenpflicht, Abstandhalten und Kapazitätsbegrenzungen.

Giraffen werden gefüttert in der Lewa Savanne im Zoo Zürich. Ab Montag sind Gruppen von bis zu 15 Personen in Aussenbereichen im Zoo wieder erlaubt.
Giraffen werden gefüttert in der Lewa Savanne im Zoo Zürich. Ab Montag sind Gruppen von bis zu 15 Personen in Aussenbereichen im Zoo wieder erlaubt.
Bild: KEYSTONE

Darüber hinaus öffnen auch Aussenbereiche von Zoos, botanische Gärten sowie Sport- und Freizeitanlagen. Konkret: Auch Kunsteisbahnen, Tennis- und Fussballplätze oder Leichtathletikstadien dürfen wieder öffnen. Und auch Museen und Bibliotheken sind wieder offen.

Mit wie vielen Leuten darf ich in den Zoo oder zum Sport gehen?

Erlaubt sind jeweils Gruppen von maximal 15 Personen. 

Was ist mit der Kultur: Wann darf ich wieder in den Ausgang oder ins Kino?

Kinos, Casinos, Bars, Discos und Tanzlokale bleiben geschlossen. Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten. Immerhin: Jugendliche unter 20 Jahren sollen den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen können.

Wie viele Freunde kann ich draussen treffen?

Im Freien sind private Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen im Familien- und Freundeskreis wieder erlaubt. Achtung: Vereins- oder Gemeindeanlässe sind keine spontanen Treffen, sie gelten als Veranstaltungen und bleiben somit verboten.

Und wie sieht es in Innenräumen aus?

An privaten Veranstaltungen im Innern dürfen weiterhin maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden mitgezählt.

Umfrage
Sind Sie zufrieden mit dem Entscheid des Bundesrats?

Wann soll ich zurück ins Büro?

Das ist unklar. Die Verpflichtung, zu Hause zu arbeiten, gilt weiterhin. 

Ich kann nicht von daheim aus arbeiten, muss ich im Büro eine Schutzmaske tragen?

Ja. In Innenräumen gilt eine Maskenpflicht, wenn sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Wer sich von der Maskenpflicht dispensieren will, braucht ein Attest einer Ärztin oder Psychotherapeutin.

Ich bin besonders gefährdet. Was gilt für mich?

In dem Fall haben Sie das Recht auf Homeoffice oder einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber Sie unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien.

Abschliessend: Wann kommen nächste Öffnungsschritte?

Ab dem 22. März – wenn es die epidemiologische Lage erlaubt. Darüber informieren will der Bundesrat am 19. März, eine Woche davor gehen seine Ideen wieder an die Kantone für die Konsultation. Bersets Erklärung: «Aus der Vernehmlassung ging hervor, dass kürzere Etappen zwischen den Öffnungsschritten gewünscht werden.»

Was geschieht im besten Fall?

Dann könnten per 22. März auch Innenbereiche der Restaurants wieder öffnen. Und der Präsenzunterricht an Hochschulen würde ins Auge gefasst.


Transparenz: Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur SDA ergänzt.

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Von Anna Kappeler